Bei der folgenden Aufzählung wird kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Abdeckung aller möglichen Fälle gelegt. Wie legen ebenfalls keinen Anspruch daran für jede Tat eine angemessene und im Verhältnis vergleichbare Bestrafung als Maßstab zu benennen. Es handelt sich lediglich um einen Rahmen für ein Livewollenspiel auf der Basis der echten Gesetze des 10. Jahrhundert in England und Umgebung. Hieraus ergibt sich zugleich einer der wichtigsten Punkte, nämlich die Betrachtungsweise. Die Gesetze sind übersetzt und behandeln Themen, die für die damalige Zeit Gang ung Gebe waren. Wir wollen mit dieser Auflistung nichts verharmlosen oder Greultaten als alltägliches Tagwerk darstellen. Nun viel Spaß beim lesen und nicht wundern. Früher war eben doch eine ganz andere Zeit!

Rechtsprechung bei Tod

Wer ist was wert (Richtwerte)?:

Knecht 10 Silber
Karl / Freier 30 Silber
Hauskarl 50 Silber
Hersir 80 Silber
Jarl 120 Silber

Der Wert eines Knechtes wird letztendlich vom Jarl/Hetmann festgelegt. Tiere werden wie Knechte behandelt. Der Wert wird ebenfallls vom Jarl/Hetmann festgelegt.

Vergleichbare Ränge:

Hetmann, Gode und Gesetzessprecher sind dem Jarl gleichzusetzen. Dies gilt auch, wenn der eigentliche Rang niedriger ist.

Zahlung von Wehrgeld:

Entscheidet sich der Überlebende für die Zahlung von Wehrgeld, ist immer der Stand des getöteten für die Höhe des Wehrgelds ausschlaggebend.

Sitte ist, die Hälfte des Wehrgeld in Gold und die andere Hälfte in Silber zu zahlen. Anderslautende Absprachen zwischen den Parteien sind möglich aber kein Regelfall.

Augenzeugen, die schwören:

Meint der Überlebende, er habe den Anderen zu recht erschlagen, benötigt er Augenzeugen die für ihn schwören. Bei der Anzahl der Augenzeugen ist das Verhältnis zwischen den Ständen der Kontrahenten entscheidet.

Wehrgeld (Silber/Zeugen)

Unfrei Karl Huskarl Hersir Jarl Unfrei 10/12 10/10 10/8 10/6 10/4 Karl 30/12 30/10 30/8 30/6 30/4 Huskarl 50/12 50/10 50/8 50/6 50/4 Hersir 80/12 80/10 80/8 80/6 80/4 Jarl 120/12 120/10 120/8 120/6 120/4



Unfrei erschlägt

Karl erschlägt

Huskarl erschlägt

Hersir erschlägt

Jarl erschlägt

Unfrei

10/12

10/10

10/8

10/6

10/4

Karl

30/12

30/10

30/8

30/6

30/4

Huskarl

50/12

50/10

50/8

50/6

50/4

Hersir

80/12

80/10

80/8

80/6

80/4

Jarl

120/12

120/10

120/8

120/6

120/4


Gegenzeugen:

Sollten Augenzeugen der anderen Partei das Gegenzeil bezeugen, wird 1 zu 1 aufgerechnet.

Generelle Strafen (oder wenn weder gezahlt noch geschworen wird bei Erschlagung):

In diesem Falle hat der Gesetzessprecher eine Strafe mit sofortiger Vollstreckung festzulegen. Erschlagung, Verstümmelung, Knechtschaft, Enteignung, Verbannung sind geeignete Strafen.

Bei der Bemessung des Strafmaßes ist zu beachten, ob sich der Beschuldigte der Verhandlung entziehen wollte.

Straffreiheit:

Bei Erschlagung von Feinden, Duellgegnern, Ehebrecher (inflagranti), Brandstifter (inflagranti), Räuber/Diebe (inflagranti), Schreinzerstörer (inflagrati) und Mörder von Neugeborenen.

Rechtsprechung bei Verletzungen:

Fügt jemand einem anderen eine Verletzung zu und geschieht dies nicht in einem Zweikampf, ist das Wehrgeld anhand des Grades der Verletzung und an evtl. dauerhaften Schäden zu bemessen. Fausthiebe sind mit etwa 3 Silber je Differenz nach oben im Stand und je Schlag zu bemessen.

Wehrgeld pro Schlag:




Unfrei schlägt

Karl schlägt

Huskarl schlägt

Hersir schlägt

Jarl schlägt

Unfrei

3

3

3

3

3

Karl

6

3

3

3

3

Huskarl

9

6

3

3

3

Hersir

12

9

6

3

3

Jarl

15

12

9

6

3


Rechtsprechung bei Diebstahl:

Edle (Hersir/Jarl/Hetmann/Gode/Gesetzessprecher):

Wenn abgestritten: 4 Zeugen benennen, die besagen dass der Beschuldigte es nicht war.

Wenn die Schuld zugegeben wird, das Geklaute doppelt (Wert) zurückgeben. Zusätzlich 20 Silber an den Hetmann bzw. Gesetzessprecher (Hornwallkasse)

Freie (Huskarl/Karl):

Wenn abgestritten: 6 Zeugen benennen, die besagen dass der Beschuldigte es nicht war.

Wenn die Schuld zugegeben wird, das Geklaute doppelt (Wert) zurückgeben. Zusätzlich 15 Silber an den Hetmann bzw. Gesetzessprecher (Hornwallkasse)

Unfreie:

Wenn abgestritten: 8 Zeugen benennen die besagen, dass der Beschuldigte es nicht war.

Wenn die Schuld zugegeben wird, das Geklaute doppelt (Wert) zurückgeben. Zusätzlich 10 Silber an den Hetmann bzw. Gesetzessprecher (Hornwallkasse)

Bei Unfreien erhält und zahlt der „Herr“ des Unfreien die auferlegte Strafe und bestraft seinerseits den Unfreien nach eigenem Ermessen.

Bei Aussage gegen Aussage entscheidet der „kochende-Stein-Test“; je nach Ergebnis muss der Beschuldigte oder der Ankläger (wegen Verleumdung) den dreifachen Wert an den jeweils anderen zahlen.

Bei gewaltsamen Diebstahl (mit Verletzten, jedoch ohne Tote) verdoppelt sich sie jeweilige Summe (also vierfach, 40-30-20 Silber). Generelle Strafen: Geldstrafe, Peitschenhiebe, Verstümmelung, Knechtschaft, im Wiederholungsfall zusätzlich evtl. Verbannung

Die Geldstrafen können von mehreren Angeklagten getragen werden, die Strafen für das Vergehen trägt jedoch jeder einzeln.




Zeugen zum Unschuldsbeweis

Zahlung an das Opfer wenn zugegeben

Zahlung an vermeintliches/n Opfer/Täter

Zahlung an Hetmann/Lagmann

Zahlung an Hetmann/Lagmann bei Gewalt

Unfreie

8

doppelter Wert

dreifacher Wert

10

20

Freie (Karl/Huskarl)

6

doppelter Wert

dreifacher Wert

15

30

Edle (Hersir/Jarl/Gleichgestellte)

4

doppelter Wert

dreifacher Wert

20

40


Rechtsprechung bei Brandstiftung:

Alles, was verbrannt ist, wird doppelt (z.B. Haus und alles was darin war) ersetzt.

Rechtsprechung bei Anstiftung:

Bei Anstiftung zum Mord zahlt der (überführte) Anstifter ein Drittel des Wergeldes und zieht sich und seiner Sippe/Familie die Fehde der Sippe/Familie zu, solange bis die Familien/Sippen sich einigen/versöhnen.

Rechtsprechung bei Ehe (Standesunterschlag):

Heiratet eine freie Frau einen Mann ohne zu wissen das er einen niedrigeren Stand hat, kann sie die Ehe als ungültig erklären lassen, wenn sie schwört, dass sie keinen Sex mit dem Mann hatte NACHDEM sie wusste welchen Stand er hat. Alle mit diesem Mann gezeugten Kinder und sie selbst sind dann wieder als Freie anzusehen.

Oder sie nimmt den Stand an und ist mit allen Kindern selber auch unfrei.

Vergewaltigung/Unzucht

Treibt eine Frau Unzucht mit einem Edlen muss sie ein Viertel ihres Wergeldes an den (König) Hetmann/Gesetzesprecher zahlen. Treibt ein freier Mann Unzucht mit einer freien Frau eines anderen Mannes muss er ihm mit eigenem Geld eine neue besorgen und als Ersatz anbieten.

Legt ein Mann die Hand an eine Edle oder Freie hat er ihr ein halbes Wergeld zu zahlen. Legt ein Mann die Hand an eine Sklavin hat er 12 Silber an den Herren der Sklavin zu zahlen. Wenn er der zweite war, muss er 8 Silber zahlen. Wenn er der dritte war, muss er 6 Silber zahlen. Wenn er der vierte war, muss er 4 Silber zahlen. Für jeden danach 3 Silber

Heiratet eine edle Frau gegen den Willen ihrer Eltern oder des Vormundes hat der Gatte 30 Silber an den Vater zu zahlen. Heiratet eine freie Frau gegen den Willen ihrer Eltern oder des Vormundes hat der Gatte 20 Silber an den Vater zu zahlen. Heiratet eine unfreie Frau gegen den Willen ihrer Eltern oder des Vormundes hat der Gatte 10 Silber an den Herrn zu zahlen.

Wenn ein Mann eine Frau kauft und nicht weiß das sie Schwanger ist: Ohne Arglist gilt das Geschäft trotzdem wenn der Verkäufer das Arglistig verschwiegen hat, kann die Frau zurückgegeben werden

Folgende Themen werden noch bearbeitet:

Eidbruch / Gehorsamsverweigerung / Fahnenflucht